Für berufliche Dienstreisen ins Ausland gelten länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, die das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich festlegt. Die aktuellen Sätze basieren auf dem BMF-Schreiben vom 21. November 2024 und gelten ab dem 1. Januar 2025.
Tipp: In unserem Reisekosten-Tool können Sie das Reiseland direkt auswählen – die Auslandspauschalen werden automatisch in die Berechnung übernommen.
Wie liest man die Tabelle?
Pauschale 8–24h: Gilt bei eintägigen Reisen ab 8 Stunden Abwesenheit sowie an An- und Abreisetagen mehrtägiger Reisen. Pauschale 24h: Gilt für volle Abwesenheitstage (24 Stunden). Übernachtung: Amtliche Übernachtungspauschale, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann (alternativ: tatsächliche Kosten laut Hotelrechnung).
Alle Auslandspauschalen
| Land | Stadt | 8–24h | 24h | Übern. |
|---|---|---|---|---|
| Pauschalen werden geladen … | ||||
Alle Beträge in Euro (€). Quelle: BMF-Schreiben vom 21.11.2024, gültig ab 01.01.2025. „im Übrigen" = alle nicht einzeln genannten Städte/Regionen des Landes.
Kürzung bei Mahlzeitengestellung
Auch bei Auslandsreisen wird die Verpflegungspauschale gekürzt, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt. Die Kürzungsbeträge beziehen sich auf die volle 24h-Pauschale des jeweiligen Landes: 20 % für ein Frühstück, 40 % für Mittag- oder Abendessen.
Besonderheiten
Bei Reisen in Länder, die nicht in der BMF-Liste aufgeführt sind, gelten die Pauschalen für Luxemburg als Auffangwerte. Durchreiseländer (z. B. Transitflüge) werden nur berücksichtigt, wenn ein mindestens 24-stündiger Aufenthalt stattfindet.
Weiterführende Artikel
Wie Sie Auslandspauschalen in der Reisekostenabrechnung korrekt eintragen und was bei gestellten Mahlzeiten im Ausland passiert, erfahren Sie in den verlinkten Artikeln. Allgemeine Informationen zum Verpflegungsmehraufwand finden Sie ebenfalls im Wissensbereich.