Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten und gleichzeitig einen eigenen Hausstand an Ihrem Lebensmittelpunkt haben. Die Kosten dafür sind steuerlich absetzbar – als Werbungskosten für Angestellte oder als Betriebsausgaben für Selbstständige. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Die drei Voraussetzungen
Damit die doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt
Sie müssen an Ihrem Lebensmittelpunkt eine Wohnung haben, in der Sie einen eigenen Hausstand führen. „Eigener Hausstand" bedeutet: Sie bewohnen die Wohnung, gestalten die Haushaltsführung maßgeblich mit und tragen einen Teil der Kosten. Seit 2014 verlangt das Gesetz ausdrücklich eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung – ein reines Mietverhältnis bei den Eltern ohne Kostenbeteiligung reicht nicht aus.
2. Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte oder in dessen Nähe muss eine Zweitwohnung oder -unterkunft bestehen. Das kann eine Mietwohnung, ein möbliertes Zimmer oder auch ein Hotelzimmer sein. „In der Nähe" bedeutet: Die Zweitwohnung muss die tägliche Anfahrt zur Arbeit in zumutbarer Weise ermöglichen – als Richtwert gilt eine einfache Entfernung von weniger als einer Stunde.
3. Berufliche Veranlassung
Der Grund für die Zweitwohnung muss beruflich sein. Das ist der Fall, wenn Sie ohne die Zweitwohnung nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen zur Arbeit kommen könnten. Typische Fälle: Versetzung, Jobwechsel in eine andere Stadt, befristete Entsendung. Auch wenn Sie einen neuen Job in einer anderen Stadt antreten und Ihr Partner weiterhin am bisherigen Wohnort lebt, ist die berufliche Veranlassung gegeben.
Absetzbare Kosten im Überblick
| Kostenart | Absetzbar? | Obergrenze |
|---|---|---|
| Miete (Zweitwohnung) | Ja | 1.000 €/Monat (inkl. NK) |
| Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) | Ja | Teil der 1.000 €-Grenze |
| Möbel und Einrichtung | Ja | Teil der 1.000 €-Grenze |
| Zweitwohnungssteuer | Ja | Zusätzlich zur 1.000 €-Grenze |
| Rundfunkbeitrag (Zweitwohnung) | Ja (Befreiung beantragen) | — |
| Familienheimfahrten | Ja | 1× pro Woche, Entfernungspauschale |
| Verpflegungspauschale | Ja | Nur erste 3 Monate |
| Umzugskosten (berufl. Anlass) | Ja | Tatsächliche Kosten |
Die 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten
Seit 2014 sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort auf maximal 1.000 € pro Monat gedeckelt. In diesen Betrag fließen Miete (warm), Nebenkosten, Stellplatz und auch die Kosten für notwendige Möbel und Einrichtungsgegenstände ein. Liegt die Warmmiete allein bei 1.000 € oder mehr, können keine zusätzlichen Einrichtungskosten geltend gemacht werden.
Ausnahme Ausland: Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000-€-Grenze nicht. Hier werden die tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten anerkannt.
Familienheimfahrten
Sie können eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen – abgerechnet mit der Entfernungspauschale (einfache Strecke × 0,38 € ab 2026). Bei einer einfachen Entfernung von 400 km ergibt das: 400 km × 0,38 € = 152,00 € pro Fahrt, bei wöchentlicher Fahrt rund 7.900 € im Jahr.
Tatsächliche Ticketkosten (Bahn, Flug) können statt der Pauschale angesetzt werden, wenn sie höher sind. Für die übrigen Wochenenden, an denen Sie nicht heimfahren, können Sie allerdings keine Kosten geltend machen – auch keine Telefonkosten als Ersatz.
Verpflegungspauschale: Nur die ersten 3 Monate
Zu Beginn der doppelten Haushaltsführung haben Sie Anspruch auf die Verpflegungspauschale – allerdings nur für die ersten drei Monate (die Dreimonatsfrist gilt hier analog). In dieser Zeit werden für jeden vollen Abwesenheitstag 28 € und für An-/Abreisetage 14 € angesetzt. Nach drei Monaten entfällt der Anspruch auf Verpflegungspauschalen vollständig – unabhängig davon, wie lange die doppelte Haushaltsführung andauert.
Abgrenzung zur Dienstreise
Die doppelte Haushaltsführung ist keine Dienstreise. Es gelten andere Regeln:
| Kriterium | Dienstreise | Doppelte Haushaltsführung |
|---|---|---|
| Dauer | Vorübergehend | Längerfristig / dauerhaft |
| Unterkunft | Hotel (volle Kosten absetzbar) | Zweitwohnung (max. 1.000 €/Monat) |
| Fahrtkosten | 0,30 €/km (Hin + Rück) | Entfernungspauschale (einfache Strecke) |
| Verpflegung | Pauschale ohne zeitliche Begrenzung* | Pauschale nur 3 Monate |
* Bei Dienstreisen gilt die Dreimonatsfrist am selben auswärtigen Tätigkeitsort, nicht für wechselnde Einsatzorte.
Wann beginnt und endet die doppelte Haushaltsführung?
Die doppelte Haushaltsführung beginnt mit dem Einzug in die Zweitwohnung und endet, wenn Sie die Zweitwohnung aufgeben oder der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wird. Letzteres passiert häufig, wenn der Partner nachzieht – dann liegt kein zweiter Hausstand mehr vor, und die Absetzbarkeit entfällt.
In der Steuererklärung: Die Kosten der doppelten Haushaltsführung werden für Angestellte in der Anlage N eingetragen (Abschnitt „Doppelte Haushaltsführung"). Für Selbstständige in der Anlage EÜR unter den sonstigen Betriebsausgaben. Bewahren Sie Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen und Belege für Familienheimfahrten sorgfältig auf.